Hinweise auf Gefahrenstelle Haltestelle Kußmaulstraße unzureichend
Diese Meldung wurde am 20.05.2024 via api erstellt.
Verkehrssicherheit am 31.05.2024 um 08:10 Uhr:
Die Meldung wurde beantwortet.
Das verblasste Piktogramm auf der Fahrbahn werden wir erneuern lassen. Außerdem werden wir prüfen inwieweit das „Rücksicht“-Schild noch erforderlich ist.
Das von Ihnen angesprochene Überholverbot mittels Verkehrszeichen Nr. 277.1 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist nicht notwendig und in diesem Sinne auch nicht zulässig, da bereits durch die gesetzliche Regelung und die Gegebenheiten vor Ort i.d.R. nicht überholt werden kann (ausgenommen ggf. durch einspurige Kraftfahrzeuge – hier kann eine Gefährdung jedoch ausgeschlossen werden). Für mehrspurige Kraftfahrzeugführende ist es durch die schmale Fahrbahn offensichtlich, dass ein Überholen mit Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist. Wir bedauern, dass sich einzelne Verkehrsteilnehmende nicht an geltende Regeln halten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass die Straßenverkehrsbehörde keine Verantwortung für das Fehlverhalten Einzelner übernehmen kann.
Das Verkehrszeichen 276 StVO (Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art) ist notwendig, da an der betreffenden Stelle die Gefährlichkeit des Überholens für den Fahrzeugführenden sonst nicht ausreichend erkennbar wäre: Kurz nach der mit VZ 276 StVO beschilderten Stelle wird die markierte Leitlinie (VZ 340 StVO; diese darf grundsätzlich überfahren werden) durch eine Fahrstreifenbegrenzung (VZ 295 StVO; diese darf nicht überfahren werden) abgelöst. Grund hierfür ist die sich in dem Bereich befindlichen Haltestelle. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, wird daher bereits frühzeitig das Überholen für Kraftfahrzeuge aller Art verboten.
Bezüglich der von Ihnen gewünschten Ausdehnung der Tempo 30-Zone: Hier meinen Sie vermutlich eine Verlängerung des streckenbezogenen Tempo 30 (VZ 274-30 StVO). Eine Tempo 30-Zone (VZ 274.1 StVO) ist in dem von Ihnen beschriebenen Streckenabschnitt nicht ausgewiesen und aufgrund des Charakters der Straße (Durchgangsstraße) nicht möglich. Die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (VZ 274-30 StVO) darf nach § 45 Absatz 9 StVO nur dort erfolgen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Des Weiteren sollen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu VZ 274 StVO Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dann angeordnet werden, wenn an dieser Stelle häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Gemäß der hiesigen Unfallstatistik (Unfallstatistik der letzten drei Jahre) ist dies nicht der Fall. Auch weitere zwingende Gründe sind nicht ersichtlich, weshalb eine Ausweitung des streckenbezogenen Tempo 30 (VZ 274-30 StVO) verkehrsrechtlich nicht zulässig ist.
Verkehrssicherheit am 27.05.2024 um 06:40 Uhr:
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Unregistrierter Nutzer am 20.05.2024 um 22:44 Uhr:
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