Beschreibung der Meldung

Hinweise auf Gefahrenstelle Haltestelle Kußmaulstraße unzureichend

Diese Meldung wurde am 20.05.2024 via api erstellt.

Aus Richtung Mönchhofplatz ist die Engstelle entlang der Haltestelle Kußmaulstraße für Radfahrer nicht stressfrei zu fahren. Da Autofahrer ab Mönchhofplatz Freigabe für Tempo 50 haben, versuchen sie immer wieder, Fahrradfahrer kurz vor der Engstelle noch zu überholen und überschätzen sich dabei regelmäßig. Dann überholen und schneiden sie entweder die Fahrradfahrer mit viel zu wenig Abstand oder müssen scharf abbremsen. Zudem wird immer wieder versucht, Radfahrer auch auf den paar Metern entlang der Engstelle zu überholen.
Dankenswerterweise wurde die Gefahrenstelle vor ein paar Jahren mit einem Schild „Rücksicht“ und einem auf der Autospur aufgemalten Warndreieck gekennzeichnet. Im Moment ist jedoch das Schild zugewachsen und das Dreieck völlig verblasst (s. Fotos). Könnte beides bitte wieder sichtbar gemacht werden?
Eigentlich ist das Schild jedoch inzwischen gar nicht mehr aktuell, denn mit der seit 2020 geltenden Verkehrsregel, dass Radfahrer innerorts mit mindestens 1,50 Meter Abstand überholt werden müssen, geht es hier nicht mehr um quasi „freiwillige“ Rücksichtnahme. Vielmehr können Radfahrer entlang der Engstelle schlicht nicht mehr legal überholt werden, weil die Furt nicht breit genug ist (was ebenso auf der gegenüberliegenden Fahrbahn gilt). Insofern ist diese Stelle eigentlich ein Paradebeispiel für eine Situation, in der das neue Verkehrsschild 277.1 (Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen) angemessen wäre. Irritierenderweise hängt aber etwa auf der Hälfte des Weges zwischen Mönchhofplatz und Haltestelle Kußmaulstraße stattdessen gerade das Schild 276 (Überholverbot von Kraftfahrzeugen). Das macht kaum Sinn, weil für den Autoverkehr hier ohnehin nur eine Spur zur Verfügung steht. Wäre es nicht der Gefahrenlage weit angemessener, dieses Schild zu entfernen und durch das Schild 277.1 zu ersetzen?
Mittelfristig wäre es zudem sicher sinnvoll, die Tempo 30-Zone über die Brückenstraße hinaus bis Haltestelle Kußmaulstraße auszudehnen, denn es ist wenig zielführend, Autofahrern am Mönchhofplatz das Beschleunigen auf 50 zu erlauben, wenn sie kurz darauf an der Engstelle sowieso wieder abbremsen müssen und das zu den geschilderten Gefahrensituationen führt.

Meldungsposition
Details
Kategorie
Verkehrsschilder/Markierung > Missverständliche/ widersprüchliche Beschilderung
Zuständig
Verkehrssicherheit
Geokoordinaten
49,4181 - 8,6911
Bei Eingabe gesuchte Adresse
keine
(autom. ermittelt: Handschuhsheimer Landstraße 8, 69120 Heidelberg, Germany
in Neuenheim
Status
Bearbeitet
Zusatzfelder
Abweichender Zeitpunkt
Datum des Ereignisses (falls abweichend)
immer
Uhrzeit des Ereignisses (falls abweichend)
Keine Angabe
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Bearbeitungshistorie

Bearbeitet

Verkehrssicherheit am 31.05.2024 um 08:10 Uhr:

Die Meldung wurde beantwortet.
Das verblasste Piktogramm auf der Fahrbahn werden wir erneuern lassen. Außerdem werden wir prüfen inwieweit das „Rücksicht“-Schild noch erforderlich ist.

Das von Ihnen angesprochene Überholverbot mittels Verkehrszeichen Nr. 277.1 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist nicht notwendig und in diesem Sinne auch nicht zulässig, da bereits durch die gesetzliche Regelung und die Gegebenheiten vor Ort i.d.R. nicht überholt werden kann (ausgenommen ggf. durch einspurige Kraftfahrzeuge – hier kann eine Gefährdung jedoch ausgeschlossen werden). Für mehrspurige Kraftfahrzeugführende ist es durch die schmale Fahrbahn offensichtlich, dass ein Überholen mit Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist. Wir bedauern, dass sich einzelne Verkehrsteilnehmende nicht an geltende Regeln halten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass die Straßenverkehrsbehörde keine Verantwortung für das Fehlverhalten Einzelner übernehmen kann.

Das Verkehrszeichen 276 StVO (Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art) ist notwendig, da an der betreffenden Stelle die Gefährlichkeit des Überholens für den Fahrzeugführenden sonst nicht ausreichend erkennbar wäre: Kurz nach der mit VZ 276 StVO beschilderten Stelle wird die markierte Leitlinie (VZ 340 StVO; diese darf grundsätzlich überfahren werden) durch eine Fahrstreifenbegrenzung (VZ 295 StVO; diese darf nicht überfahren werden) abgelöst. Grund hierfür ist die sich in dem Bereich befindlichen Haltestelle. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, wird daher bereits frühzeitig das Überholen für Kraftfahrzeuge aller Art verboten.

Bezüglich der von Ihnen gewünschten Ausdehnung der Tempo 30-Zone: Hier meinen Sie vermutlich eine Verlängerung des streckenbezogenen Tempo 30 (VZ 274-30 StVO). Eine Tempo 30-Zone (VZ 274.1 StVO) ist in dem von Ihnen beschriebenen Streckenabschnitt nicht ausgewiesen und aufgrund des Charakters der Straße (Durchgangsstraße) nicht möglich. Die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (VZ 274-30 StVO) darf nach § 45 Absatz 9 StVO nur dort erfolgen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Des Weiteren sollen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu VZ 274 StVO Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dann angeordnet werden, wenn an dieser Stelle häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Gemäß der hiesigen Unfallstatistik (Unfallstatistik der letzten drei Jahre) ist dies nicht der Fall. Auch weitere zwingende Gründe sind nicht ersichtlich, weshalb eine Ausweitung des streckenbezogenen Tempo 30 (VZ 274-30 StVO) verkehrsrechtlich nicht zulässig ist.


in Bearbeitung

Verkehrssicherheit am 27.05.2024 um 06:40 Uhr:

Die Meldung wurde freigegeben und zur Bearbeitung an "Verkehrssicherheit" weitergeleitet.


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Unregistrierter Nutzer am 20.05.2024 um 22:44 Uhr:

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