Beschreibung der Meldung

Rechtswidriges Gehwegparken - Sicherheit und Leichtigkeit des (Fuß-)Verkehrs

Diese Meldung wurde am 27.12.2024 via api erstellt.

Kernpunkt und Ursache der nicht vorhandenen Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind die seit Jahrzehnten rechtswidrig auf dem „Gehweg“ abgestellten Fahrzeuge. Bei allem Verständnis für ruhenden Verkehr, so habe ich wenig Verständnis für das Chaos, das in dieser Straße herrscht und von der Stadt geduldet wird. Nicht nur der Fußverkehr wird hierdurch massiv behindert und gefährdet, sondern auch der fließende Verkehr inklusive dem „Hangbus“, einem öffentlichen Verkehrsmittel. Dieser kommt aufgrund der rechtswidrig geparkten Autos oft kaum um die Kurve, Rückstaus sind regelmäßig die Folge.
Auf den beigefügten Fotos zu sehen sind mehrere rechtswidrig geparkte Fahrzeuge, welche vielleicht maximal 1 m aber an den engsten Stellen vielleicht noch 40 cm Platz auf dem „Gehweg“ lassen. Die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt bereits ab weniger als 1,5 m an, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußverkehrs durch ruhenden Verkehr eingeschränkt ist, da beispielsweise Begegnungsverkehr nicht mehr möglich ist. Dort keine Fußgängerin, geschweige denn ein Fußgänger mit Kinderwagen oder eine Rollstuhlfahrerin den „Gehweg“ in seiner eigentlichen Funktion nutzen. Der „Gehweg“ ist schon seit Jahrzehnten vollständig in einen Parkplatz umgewidmet worden ohne Rücksicht auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußverkehrs. Die Folge ist, dass die meisten Fußgänger direkt auf der Straße laufen, da es auf dem Gehweg zu eng ist.

Weiter verweise ich auf die Pressemitteilung Nr. 28/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024, abrufbar unter:
https://www.bverwg.de/de/pm/2024/28

In der Urteilsbegründung heißt es u.a.:

„Das Parken ist auf den streitgegenständlichen Gehwegen verboten. Nach § 12 IV 1 StVO ist zum Parken der rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Daraus folgt iVm § 12 IV a StVO, der eine Erlaubnis für das Parken auf Gehwegen voraussetzt, dass auf Gehwegen nicht geparkt werden darf, soweit das nicht im Einzelfall durch Zeichen 315 (lfd. Nr. 10 der Anlage 3 zu § 42 II StVO) oder durch eine Parkflächenmarkierung (lfd. Nr. 74 der Anlage 2 zu § 41 I StVO) erlaubt wurde (ebenso Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Figgener, 28. Aufl. 2024, StVO § 12 Rn. 57 mwN; Höltig NZV 2022, 220). Nach den unstreitigen Feststellungen des BerGer. ist das Gehwegparken in den streitgegenständlichen Straßen weder durch Verkehrszeichen noch durch Parkflächenmarkierungen erlaubt. Der Umstand, dass die Bekl. – wie das BerGer. festgestellt hat – das Gehwegparken seit Jahren duldet, ändert nichts an dessen Verbotswidrigkeit; ein „Gewohnheitsrecht“ auf Gehwegparken wird dadurch nicht begründet.
(NVwZ 2024, 1838 Rn. 26, beck-online)
 
Verbotenes Gehwegparken verletzt darüber hinaus auch die „Ordnung des Verkehrs“ iSv § 45 I 1 StVO. Die auf den Gehwegen verbotswidrig abgestellten Fahrzeuge nehmen einen Verkehrsraum in Anspruch, der gem. § 12 IV und IVa StVO iVm § 25 I 1 StVO namentlich den Fußgängern zur Nutzung zugewiesen ist.
(NVwZ 2024, 1838 Rn. 33, beck-online)“

Meldungsposition
Details
Kategorie
Parken > Gehwegparken
Zuständig
Verkehrssicherheit
Geokoordinaten
49,4305 - 8,6917
Bei Eingabe gesuchte Adresse
keine
(autom. ermittelt: Waldweg 2, 69121 Heidelberg, Germany
in Handschuhsheim
Status
Bearbeitet
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Datum des Ereignisses (falls abweichend)
Keine Angabe
Uhrzeit des Ereignisses (falls abweichend)
Keine Angabe
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Bearbeitungshistorie

Bearbeitet

Verkehrssicherheit am 03.01.2025 um 11:40 Uhr:

Die Meldung wurde beantwortet.
Vielen Dank für die Meldung.

Die Thematik des Gehwegparkens wird bei der Stadt Heidelberg bereits angegangen und Straßenzüge nach und nach neu geordnet. Ziel ist es, für den Fußverkehr verfügbare Flächen bereitzustellen, um den Fußverkehr einerseits sicherer zu gestalten, aber auch um diesen attraktiver zu gestalten. Da sich jahrzehntelang eingespielte Situationen nicht innerhalb kurzer Zeit erfolgreich durchsetzen lassen und schnelle Maßnahmen lediglich zu Verlagerungen in angrenzende Straßen mit sich bringen würde, werden Änderungen im Rahmen einer Planung und auch unter intensiver Öffentlichkeitsarbeit und Transparenz vorgenommen.

Aufgrund der zahlreichen Straßen im Stadtgebiet, in denen auf dem Gehweg geparkt wird, musste das Vorgehen in mehreren Phasen untergliedert und die mit Gehwegparken betroffenen Straßen entsprechend ihrer Bedeutung bspw. im Kinderwegenetz priorisiert werden. So wurde das Parken im vergangenen Jahr in mehreren Straßen neu geordnet und die Verkehrssicherheit erhöht. Auch zukünftig sind Maßnahmen in weiteren Straßen vorgesehen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 3C5.23 vom 06.06.2024) werden in der Ermessensausübung der Unteren Straßenverkehrsbehörde Ihre Belange nicht unangemessen zurückgestellt, wenn ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen entwickelt und auch umgesetzt wird.

Gerne nehmen wir weitere Hinweise zu Straßen auf, die im Rahmen des Konzepts betrachtet und geprüft werden. Ihrer Anfrage konnten wir zwar den Waldweg als ermittelte Adresse entnehmen, die Bilder zeigen jedoch eine andere Straße. Bitte teilen Sie uns mit, um welchen Straßenzug es sich bei Ihrem Anliegen handelt, sodass wir dem Hinweis nachgehen können.


in Bearbeitung

Verkehrssicherheit am 02.01.2025 um 13:55 Uhr:

Die Meldung wurde freigegeben und zur Bearbeitung an "Verkehrssicherheit" weitergeleitet.


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Unregistrierter Nutzer am 27.12.2024 um 13:29 Uhr:

Die Meldung wurde zur Freigabe an "Verkehrssicherheit" weitergeleitet.