Fußgängerquerung / Fahrspurreduzierung
Diese Meldung wurde am 11.07.2025 via api erstellt.

Verkehrssicherheit am 21.07.2025 um 14:03 Uhr:
Vielen Dank für Ihre Rückfragen und Ihren Einsatz für sichere und barrierearme Wege des Fußverkehrs.
Zum Hintergrund: Auslöser dieser Maßnahme war ein Sachschaden an der ehemaligen Fußverkehrslichtsignalanlage infolgedessen diese als abgängig eingeordnet werden musste. Zur temporären Gewährleistung der Verkehrssicherheit wurde diese LSA über einen geliehenen Masten über mehrere Wochen in Betrieb gehalten. Weil dieser hohe laufende Kosten verursachte, wurde die Entscheidung getroffen die Anlage schnellstmöglich abzubauen. Ein Ersatz bzw. Neubau einer LSA war und ist auf Grundlage der verkehrsrechtlichen Voraussetzungen (Tempo-30-Zone) nicht gegeben.
Die Notwendigkeit zur Errichtung einer Alternative ergab sich aus der örtlichen Situation zur Sicherung von Querverkehren zwischen Wohngebiet und Kindertages-, Schuleinrichtungen und dem Gemeindehaus. Die Entwicklung einer Querungsmöglichkeit innerhalb weniger Wochen erlaubte jedoch ausschließlich eine baulich minimal aufwendige Lösung. Diese wurde am 01. Juli 2025 errichtet, noch bevor die LSA abgebaut und die Markierungen entfernt wurden.
Das aktuelle Ziel ist eine Evaluation der neu eingerichteten Querung. Diese richtet ihren Fokus insbesondere auf die Verkehrsaufkommen des querenden Fußverkehrs sowie den Kfz-Verkehr in der Breslauer Straße. Aus der letzten Verkehrszählung im Oktober 2024 ergab sich keine Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung eines Fußgängerüberwegs ("Zebrastreifen"). Erschwerend kommt hinzu, dass Fußgängerüberwege in Tempo-3-Zonen in der Regel als entbehrlich angesehen werden.
Zu Ihren Fragen:
1. Durch die Verengung entsteht eine unklare Situation für Fahrzeugführer*innen den Vorrang zur Durchfahrt betreffend.
Aufgrund der Verortung der Einmündung Breslauer Straße/ Glatzer Straße innerhalb einer Tempo-30-Zone ohne weitere verkehrsregelnde Zeichen greift das „Rechts-vor-Links“-Gebot (vgl. § 8 StVO). Dabei wird insbesondere auf Absatz 2 des § 8 der Straßenverkehrsordnung hingewiesen, aus dem derjenige „der die Vorfahrt zu beachten hat, rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen muss, dass gewartet wird.“ Die Platzverhältnisse zur Einhaltung dieser Regelungen sind gegeben.
2. Große Fahrzeuge, welche aus der Glatzer Straße kommen und links abbiegen, versperren die Weiterfahrt der Fahrzeuge auf der Breslauer Straße.
Nicht näher bestimmte, große Fahrzeuge verfügen üblicherweise über höhere Blickpunkte und können die Einmündung dadurch einfacher einsehen. Aus den o.g. Zählungen ergab sich ein niedriger Schwerverkehrsanteil von rd. 2 Prozent auf der Breslauer Straße. Zudem sind nach Prüfung keine erheblichen Änderungen bzw. Verletzungen der Vorfahrtsregelung bzgl. Einbiegevorgängen zwischen Lkw – Lkw und Lkw – Pkw im Vergleich zum vorherigen Zustand erzwungen.
3. Keine Kennzeichnung als vollwertig gesicherter Übergang für querende Menschen.
Der eingerichtete vorgezogene Seitenraum stellt keine Querungsmöglichkeit mit Vorrang für den Fußverkehr dar. Die Kennzeichnung der Querungsmöglichkeit inkl. Engstelle ist durch Verkehrszeichen und Markierungen hergestellt. Eine Beleuchtung ist ebenso vorhanden.
4. Fehlende Bordsteinabsenkungen im Bereich der Fahrbahnverengung.
Bordsteinabsenkungen sind im Rahmen der kurzfristigen Planung und Umsetzung an der Stelle der neuen Querung nicht möglich gewesen. Gleichwohl können die vorhandenen Absenkungen auf 3 cm (keine Barrierefreiheit) weiterhin zum Queren der Breslauer Straße genutzt werden.
Wir hoffen Ihre Fragen auf diesem Wege nachvollziehbar und detailliert beantwortet zu haben.
Die Meldung wurde beantwortet.
Vielen Dank für den Hinweis. Die Situation wurde zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hergestellt. Das individuelle Fehlverhalten liegt nicht bei uns
Die Meldung wurde freigegeben und zur Bearbeitung an "Verkehrssicherheit" weitergeleitet.
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